Gesetze / Soldatenversorgungsgesetz
SVG§ 37 Nicht zu berücksichtigende Zeiten
Stand: 01.01.2025
Zeiten nach § 30 des Bundesbesoldungsgesetzes sind nicht ruhegehaltfähig.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 37 SVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 37 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 423)
BGBl. 2024 I Nr. 423
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.